Nach § 38 Abs 4 UGB haftet der Erwerber eines Unternehmens auch für nicht übernommene Rechtsverhältnisse. Diese Haftung kann unter bestimmten und kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden: (i) Vereinbarung der Nichtübernahme des Rechtsverhältnisses, (ii) Haftungsausschlussvereinbarung und (iii) Publizitätsakt.