Während sich der 2. Abschnitt des 1. Teils der EO in den §§ 88–345 der Exekution wegen Geldforderungen widmet, regelt der 3. Abschnitt (in den §§ 346–369) die Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. In diesem 3. Abschnitt finden sich die unterschiedlichsten Verpflichtungen, die in der Praxis am häufigsten vorkommenden sind (neben Räumungs-, Herausgabe- und Handlungspflichten) Unterlassungsverpflichtungen.