In gewissen Grenzen, die beim Kindesunterhalt am strengsten ausfallen, kann der Unterhaltsberechtigte durch Vertrag wirksam auf fällige oder künftige Unterhaltsleistungen verzichten. Wie jede andere Unterhaltsvereinbarung unterliegt auch ein Unterhaltsverzicht grundsätzlich der Umstandsklausel. Einer existenziellen Notlage hält der Verzicht wegen Sittenwidrigkeit nicht stand, auch wenn die Umstandsklausel ausgeschlossen worden ist.