Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er ein schuldhaftes und besonders krasses Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen setzt. Die Voraussetzungen hängen von der Art des Unterhaltsverhältnisses ab. Beim Kindesunterhalt ist keine Verwirkung vorgesehen. Die Unterhaltsverwirkung ist endgültig und erfasst grundsätzlich den gesamten Unterhaltsanspruch. Ein Ehebruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann nur dann einen Verwirkungstatbestand begründen, wenn er noch ehezerrüttende Wirkung hatte.