Erst der Vergleich von tatsächlich gezahltem Entgelt und geschütztem Mindestentgelt führt zur strafbaren Unterentlohnung. Dabei zeigt sich, dass dem Arbeitgeber verschiedene Fehler unterlaufen können, die eine Strafe zur Folge haben. Sonderzahlungen sind bei diesem Soll-Ist-Vergleich eine Ausnahme, weil § 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG sie anders behandelt als das übrige geschützte Mindestentgelt.