Gem § 29 Abs 1 LSD-BG muss der Arbeitgeber zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, leisten. Beim Grundgehalt bzw -lohn ist es relativ eindeutig, ab welcher Unterschreitung strafbare Unterentlohnung vorliegt. Nicht ganz klar ist dies bei jenen Mindestansprüchen, die von der Höhe des Ist-Entgelts abhängen, wie etwa Entgeltfortzahlungsansprüche oder diverse Zuschläge.