Unmöglichkeit setzt ein dauerhaftes Leistungshindernis voraus. Im Vertragsrecht wird zwischen der anfänglichen und der nachträglichen Unmöglichkeit unterschieden. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist die Erbringung des Versprochenen bereits beim Geschäftsabschluss unmöglich. Wird die Leistungserfüllung dagegen nach dem Geschäftsabschluss und vor der Leistungserfüllung unmöglich, liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor; dabei handelt es sich um eine Leistungsstörung.