Beim Umgehungsgeschäft versuchen die Beteiligten, die Rechtsfolgen einer bestimmten Norm zu vermeiden (bspw die Nichtigkeit wegen eines gesetzlichen Verbots) bzw die einer anderen Norm herbeizuführen. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar „dem Buchstaben des Gesetzes nach“ nicht gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt im Ergebnis aber doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt. Es ist nicht automatisch nichtig, sondern unterliegt der Beurteilung durch § 879 ABGB. Im Gegensatz zum Scheingeschäft liegt bei den Parteien ein Rechtsfolgewille vor.