Verleiden der Mieter oder die ihm zurechenbaren Personen den übrigen Bewohnern des Hauses durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten, welches über längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert, das friedliche Zusammenleben, so verwirklich er dadurch den Auflösungstatbestand des § 1118, 1. Fall ABGB bzw § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG (im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG).