Im Gegensatz zu dem (sonstigen) Internationalen Privatrecht handelt es sich bei dem UN-Kaufrecht (auch: CISG) nicht um ein Verweisungsrecht, sondern um ein Sonderprivatrecht. Das UN-Kaufrecht kommt nicht im Bereich zwischen Privaten (C2C) bzw zwischen Unternehmern und Privaten (B2C) zum Einsatz, sondern ist lediglich zwischen Unternehmen (B2B) anzuwenden. Insb im Bereich der Gewährleistung/Verbesserung von Mängeln wird der Preisminderung der Vorzug gegeben, dies aus praktischen Gründen, da sich die Vertragspartner oft geografisch weiter entfernt voneinander befinden.