Da Unterhaltsansprüche generell unter der Umstandsklausel stehen, können gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen jederzeit (auch rückwirkend) an wesentliche Umstandsänderungen angepasst werden. Die Umstandsklausel kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Die Berufung auf die Ausschlussvereinbarung ist jedoch wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die Nichtberücksichtigung einer Umstandsänderung den Unterhaltspflichtigen oder den Unterhaltsberechtigten in seiner Existenz gefährden würde.