Überstunden ergeben sich nach § 6 AZG aus der Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dabei sind ab 1.9.2018 pro Woche bis zu 20 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Allgemein
Überstundenarbeit liegt gemäß § 6 AZG dann vor, wenn die Grenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die Grenzen der täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden.