Eine Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem KV oder einer BV ergeben. Die BV kann eine solche Verpflichtung nur vorübergehend begründen. In besonderen Notfallsituationen kann sich eine Verpflichtung aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben. Selbst wenn grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, darf der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ablehnen, wenn ihr berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Wenn durch die Überstunden täglich 10 oder wöchentlich 50 Stunden überschritten werden darf grundlos abgelehnt werden.