Um ein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren zu vermeiden, können die Aktiva einer überschuldeten Verlassenschaft an die Gläubiger im Zuge einer Überlassung an Zahlungs statt verteilt werden.
Einleitung
§ 154 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass die Verlassenschaftsaktiva auf Antrag den Gläubigern an Zahlungs statt zu überlassen sind, wenn