Zur Aufgabenerfüllung stehen den Verwaltungsbehörden verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Als Verwaltungsakte im weiteren Sinn sind zunächst alle Handlungen von Verwaltungsorganen zu verstehen. Diese Definition dient lediglich zur Abgrenzung des Verwaltungshandelns von den Staatsakten der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit. Konzentriert man sich auf die für die Verwaltungsbehörden charakteristische Tätigkeit, nämlich den Einsatz ihrer Hoheitsgewalt in Form von Bescheiden oder Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ergibt sich ein engerer Verwaltungsaktbegriff.