Gem § 37 AVG liegt der Zweck des Ermittlungsverfahrens in der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit) und der Einräumung des Parteiengehörs. Es geht in diesem Abschnitt um die Erörterung von Tatsachenfragen und nicht um Rechtsfragen. Nachdem dieser Abschnitt besondere Bedeutung für die nachfolgende rechtliche Beurteilung durch die Behörde hat und daher enorm wichtig für den Verfahrensverlauf ist, wird hier auf die Besonderheiten und Eigenarten des Ermittlungsverfahrens eingegangen.