Unter Treuhänderrangordnung versteht das Grundbuchsrecht zweierlei: einerseits die zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellte Namensrangordnung nach § 57a Abs 4 GBG und andererseits die zugunsten des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders ausgestellte Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum nach § 42 WEG.
Begriff
Der Begriff „Treuhänderrangordnung“ bezeichnet im Grundbuchsrecht zwei verschiedene Einrichtungen, und zwar