Das BTVG verpflichtet den Bauträger gem § 12 Abs 1 spätestens bei der Unterfertigung eines Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, welcher Rechtsanwalt, Notar oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann. Den Treuhänder treffen diverse Verpflichtungen gegenüber dem Erwerber, insb betreffend die Aufklärung über gewisse Bestandteile des Bauträgervertrags, die Rechnungslegung gegenüber dem Erwerber sowie die Überwachung des Baufortschritts bei der grundbücherlichen Sicherstellung gem § 9 BTVG.