Neben der Leistung der übernommenen Einlage, die die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters darstellt, treffen diesen auch andere Verpflichtungen. Diese lassen sich im Wesentlichen in Treuepflichten und – eventuelle, aufgrund des Gesellschaftsvertrages bestehende – Sonderpflichten einteilen. Darüber hinaus kann es (unter Durchbrechung des Trennungsprinzips) unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter kommen.