Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen in der Branche sieht der SWÖ-KV in den §§ 19 bis 25a zahlreiche Sonderbestimmungen für diverse Berufsgruppen vor. Darüber hinaus finden sich ausführliche Übergangsregelungen, die durch Ausweitungen des Anwendungsbereichs des Kollektivvertrages sowie der Satzung weiterhin Relevanz haben.
Hinweis