Hat der Erwerber oder der Treuhänder Leistungen entgegen den Bestimmungen des BTVG an den Bauträger weitergeleitet, so können diese vom Erwerber zurückgefordert werden. Die rückforderbaren Zahlungen sind ab dem Tag der Zahlung mit einem Strafzinssatz iHv acht Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen. Der Rückforderungsanspruch, auf welchen im Voraus nicht verzichtet werden kann, verjährt innerhalb von drei Jahren; er lässt andere, nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts bestehende Rückforderungsansprüche unberührt.