Dem Bauträger stehen zur Sicherung der Leistungen des Erwerbers, die dieser im Rahmen des Bauträgervertrags erbringt, mehrere Sicherungsmodelle zur Verfügung. Neben den in §§ 8 ff BTVG normierten „Grundsicherungsmodellen“ sieht § 7 Abs 6 BTVG drei speziell geregelte Sondersicherungsmodelle vor: Die Tätigkeit einer inländischen Gebietskörperschaft als Bauträger, das „Bauträgerbankkonto“ sowie die Förderungsgewährung eines Bauträgerprojektes durch eine inländische Gebietskörperschaft, welche den Erwerb eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechts an den errichteten Objekten vorsieht.