Die Regeln über die grds abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht („Steuergeheimnis“) wurden nach Abschaffung der verfasungsrechtlichen Amtsverschwiegenheit gem Art 20 Abs 3 B-VG und Schaffung einer proaktiven und reaktiven Informationspflicht gem Art 22a B-VG durch BGBl I 2024/4 grundlegend neu gestaltet.
Im Folgenden wird erklärt, welche Auswirkungen die seit 1.9.2025 geltende Informationsfreiheit auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht hat.

