Der Anspruch auf Sterbebegleitung naher Angehöriger ist im AVRAG festgelegt. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Wahl- und Pflegekinder, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegereltern- und Kinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Gatten oder Lebensgefährten. Der Arbeitnehmer kann entweder eine Herabsetzung (Hospizteilzeit), eine Änderung der Lage der Arbeitszeit oder eine gänzliche Freistellung von der Arbeit (Hospizkarenz) für eine Dauer von bis zu 3 Monaten schriftlich verlangen. Zudem kann eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate insgesamt verlangt werden.