Der Verlustabzug wird als ein höchstpersönliches Recht des Einbringenden angesehen; nach allgemeinen Ertragsteuerrecht ist ein Übergang auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) nicht möglich. Bei einer unter Art VI UmgrStG fallenden Spaltung kann der Verlustabzug hingegen nach Maßgabe von § 35 iVm § 21 UmgrStG auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) übergehen. Allerdings kann durch die Spaltung der Fortbestand des Verlustabzugs der übernehmenden Körperschaft(en) gefährdet sein.