Eine Spaltung löst nicht nur Rechtsfolgen im Ertragsteuerrecht, sondern auch in anderen steuerrechtlich relevanten Bereichen aus. In § 38 UmgrStG werden Abgrenzungs- und Ordnungsvorschriften für den Bereich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, Regelungen zu steuerlichen Folgen einer umgründungsbedingten Äquivalenzverletzung, der Annahme eines Abfindungsangebots auf Gesellschafterebene sowie Befreiungen und Begünstigungen im Bereich der Kapitalverkehrsteuern und der Grunderwerbsteuer geregelt.