Die übernehmende Körperschaft hat die von der übertragenen Körperschaft in der Übertragungsbilanz ausgewiesenen Buchwerte grundsätzlich zu übernehmen und fortzuführen. Durch diese Wertverknüpfung bleiben die vor der Spaltung im übertragenen Vermögen gelegten stillen Reserven (einschließlich eines allfälligen Firmenwerts) bei der übernehmenden Körperschaft auch nach der Spaltung steuerhängig. Sonderregelungen bestehen in § 34 UmgrStG für Buchgewinne/Buchverluste (Abs 2) und betreffend die spaltungsbedingtere Entstehung, Erweiterung oder Untergang internationaler Schachtelbeteiligungen (Abs 3).