Mit Ablauf des Spaltungsstichtags geht das übertragene Vermögen zu steuerrechtlichen Werten auf den Rechtsnachfolger über, der es fortzuführen hat; so unterbleibt hinsichtlich des übertragenen Vermögens grundsätzlich eine Gewinnrealisation. Die übertragende Körperschaft hat zusätzlich zu den unternehmensrechtlichen Bilanzen auch steuerrechtliche Bilanzen zu erstellen (zB Übertragungsbilanz). Durch rückbezogene Maßnahmen auf den Spaltungsstichtag (Einlagen, Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlung) kann das übertragene Vermögen im Rückwirkungszeitraum noch gestaltet werden.