Bei Schädigung eines Versicherten durch einen Dritten gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen den Dritten ex lege auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger (SV-Träger) über (Legalzession; zB § 332 ASVG, § 190 GSVG, § 178 BSVG). Damit wird sowohl eine Doppelbefriedigung des Versicherten als auch eine Entlastung des Schädigers zulasten des SV-Trägers (Vorteilsausgleich) verhindert. Der Dienstgeber und ihm gleichgestellte Personen haften dem Versicherten aber nur bei Vorsatz (vgl § 333 ASVG). Bei grobem Verschulden kann sich der SV-Träger an diesen regressieren.