Nach den §§ 1301 f ABGB haften mehrere Schädiger als Mittäter solidarisch für den Gesamtschaden, wenn sie diesen gemeinschaftlich und vorsätzlich herbeigeführt haben – und zwar unabhängig von der Bestimmbarkeit der Schadensanteile (Bedeutung allerdings für Regress untereinander). Eine Solidarhaftung trifft auch sog Nebentäter (= nicht gemeinschaftlich, sondern unabhängig voneinander Handelnde) bei Unbestimmbarkeit ihrer Schadensanteile. Die Regelungen haben relativ große praktische Bedeutung, zumal sie Analogiegrundlage für Sonderfälle der Kausalität (wie zB kumulative Kausalität) sind.