vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tätermehrheit - Schadenersatz

SchadenersatzAllgemeinesStegner/MerzoJuli 2024

Nach den §§ 1301 f ABGB haften mehrere Schädiger als Mittäter solidarisch für den Gesamtschaden, wenn sie diesen gemeinschaftlich und vorsätzlich herbeigeführt haben – und zwar unabhängig von der Bestimmbarkeit der Schadensanteile (Bedeutung allerdings für Regress untereinander). Eine Solidarhaftung trifft auch sog Nebentäter (= nicht gemeinschaftlich, sondern unabhängig voneinander Handelnde) bei Unbestimmbarkeit ihrer Schadensanteile. Die Regelungen haben relativ große praktische Bedeutung, zumal sie Analogiegrundlage für Sonderfälle der Kausalität (wie zB kumulative Kausalität) sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte