§ 1327 ABGB regelt die Ansprüche gegen den Schädiger bei einer Tötung. Danach sind nicht nur die Kosten der versuchten Heilung, sondern auch alle mit dem Tod adäquat verbundenen Auslagen (Begräbniskosten, Errichtung des Grabes, nicht aber die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens) zu ersetzen. Darüber hinaus haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz des entgangenen und entgehenden gesetzlichen Unterhalts sowie der entgangenen Beistands- und Betreuungsleistungen. Nach § 1325 ABGB können auch Ansprüche der Hinterbliebenen auf Schmerzengeld zustehen