Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hängt davon ab, ob der Arbeitgeber die Abrechnung nach dem Lohnsummenverfahren (Selbststabrechner) oder nach dem Vorschreibeverfahren durchführt. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen innerhalb bestimmter Zahlungsfristen einbezahlt worden sein. Diese Frist beginnt mit der Fälligkeit der Beiträge zu laufen.