Ein Sozialplan soll „Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung der für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung“ vorsehen. Es geht demnach um den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer etwa bei Betriebs(teil)schließungen, insb durch verschiedene Überbrückungsleistungen. Rechtlich gesehen ist der Sozialplan idR eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, zu deren Durchsetzung dem Betriebsrat die Anrufung der Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht, also die Zwangsschlichtung, zur Verfügung steht.