Der allgemeine Sorgfaltsmaßstab ist in § 1297 ABGB umschrieben. Der objektive Sorgfaltsmaßstab entspricht danach dem Verhalten des maßgerechten Durchschnittsmenschen in der konkreten Lage des Täters. Zuwiderhandlung begründet Rechtswidrigkeit. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Verletzung objektiv gebotener Sorgfalt auch subjektiv vorwerfbar ist. Die subjektiven Fähigkeiten zur Einhaltung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes werden vermutet. § 1299 ABGB sieht eine Erhöhung des Sorgfaltsmaßstabes für Sachverständige vor. Diese müssen dem Leistungsstandard ihrer jeweiligen Berufsgruppe entsprechen.