Bei den sonstigen Einkünften handelt es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart (Überschusseinkünfte). Sie ist die siebte und somit letzte Einkunftsart der Einkommensteuer.
Diese Einkunftsart ist kein Auffangtatbestand. Welche Einkünfte von der siebten Einkunftsart erfasst sind, ist abschließend in den §§ 29–31 EStG aufgezählt.