Grundsätzlich gebühren einem Arbeitnehmer, der nicht das ganze Kalenderjahr über beim Arbeitgeber beschäftigt war, nur anteilige Sonderzahlungen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Arbeitnehmer die Sonderzahlungen bereits erhalten hat oder nicht. Auch sind hinsichtlich kollektivvertraglicher Sonderzahlungen die Regelungen im jeweiligen Kollektivvertrag zu beachten.