Für dem Seveso-Recht unterliegende Betriebe sieht der 8a Abschnitt „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ der GewO 1994 sowie die darauf beruhende IUV 2015 einige besondere Bestimmungen vor. Grundlage des österr Seveso-Rechts ist die Seveso III-Richtlinie.