Betriebsanlagen, die üblicherweise kein oder nur ein geringes Gefährdungs- bzw Belästigungspotenzial haben, gelten als Bagatellanlagen. Sie werden im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens genehmigt.
Allgemeines
Bagatellanlagen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren1 genehmigt werden, sind nach § 359b Abs 1 GewO 1994 idF GewO-Nov BGBl I 96/2017 Betriebsanlagen, wenn: