vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vereinfachtes Verfahren für Bagatellanlagen

VerwaltungsrechtGewerbeordnungRosenbachAugust 2024

Betriebsanlagen, die üblicherweise kein oder nur ein geringes Gefährdungs- bzw Belästigungspotenzial haben, gelten als Bagatellanlagen. Sie werden im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens genehmigt.

Allgemeines

Bagatellanlagen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren11LVwG OÖ 0/1000 = ZVG-Slg 2017/48 (323). genehmigt werden, sind nach § 359b Abs 1 GewO 1994 idF GewO-Nov BGBl I 96/2017 Betriebsanlagen, wenn:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte