Eine Strafdrohung verfehlt dann ihre Wirkung, wenn vom Täter die Strafzahlung nicht erzwungen werden kann, insb weil er mit seinem Vermögen im sicheren Ausland sitzt. Um die Strafverfolgung sicherzustellen, bestehen im Verdachtsfall einer strafbaren Unterentlohnung, aber auch bei Missachtung der formalen Verpflichtungen bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen, zwei Sicherungsmittel, nämlich die vorläufige Sicherheit und der Zahlungsstopp mit abschließender Sicherheitsleistung.