Damit Amt für Betrugsbekämpfung, KV-Träger und BUAK direkt vor Ort effektiv eine Kontrolle vornehmen können, muss im Entsendungsfall der ausländische Arbeitgeber bestimmte Unterlagen (Meldenachweise und Lohnunterlagen) in deutscher Sprache am österreichischen Arbeits- bzw Einsatzort bereithalten oder elektronisch zugänglich machen. Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Bereithaltungspflicht jedoch nicht den ausländischen Überlasser, sondern den inländischen Beschäftiger. Wer diese Unterlagen nicht bereithält, macht sich strafbar.