Regelungen zu den Sicherheitsbehörden des Bundes finden sich schon in den Art 78 ff B-VG. Das SPG präzisiert im ersten Teil die organisatorische Ausgestaltung der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden und benennt taxativ die Materien der Sicherheitsverwaltung. Deren Besorgung unterfällt weder der mittelbaren noch der unmittelbaren Bundesverwaltung, sondern ist eine völlig eigenständige Vollzugsform. Diese organisationsrechtlichen Bestimmungen sind in der Praxis besonders für Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte oder die Zulässigkeit von Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerden von Bedeutung.