Der Begriff „sexuelle Belästigung“ ist nicht nur dem Strafrecht bekannt: Auch im ABGB, im GlBG oder im Verwaltungsstrafrecht finden sich dazu Regelungen. Die jeweils vom Begriff umfassten Handlungen unterscheiden sich jedoch in den verschiedenen Rechtsgebieten. So bestraft § 218 StGB nur jene sexuellen Belästigungen, die durch geschlechtliche Handlungen (vor oder am Opfer) oder durch intensive Berührungen von Körperstellen der Geschlechtssphäre begangen werden. Zusätzlich werden durch Abs 2 auch öffentlich geschlechtliche Handlungen pönalisiert.