Die Delikte der Vergewaltigung in § 201 StGB und der geschlechtlichen Nötigung in § 202 StGB bezwecken den Schutz vor unfreiwilligen unter Einsatz von Nötigungsmitteln erzwungenen geschlechtlichen Handlungen.
Die Delikte der Vergewaltigung in § 201 StGB und der geschlechtlichen Nötigung in § 202 StGB bezwecken den Schutz vor unfreiwilligen unter Einsatz von Nötigungsmitteln erzwungenen geschlechtlichen Handlungen.