Verrichten Personen körperlich oder psychisch besonders belastende Tätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, kann dies pensionsrechtliche Auswirkungen haben. Das Vorliegen von dieser sogenannten Schwerarbeit führt – im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit – zwar zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers, doch hat eine Meldung der Schwerarbeitszeiten durch den Arbeitgeber jährlich im Nachhinein über ELDA an den Krankenversicherungsträger zu erfolgen.