Schwangere Arbeitnehmerinnen können nur nach erfolgter Zustimmung durch das Gericht und nur aus bestimmten im Mutterschutzgesetz genannten Gründen gekündigt werden (va wegen bevorstehender Betriebsstilllegung). Auch eine Entlassung setzt einen im MSchG genannten Entlassungsgrund voraus (zB: Gröbliche Pflichtenvernachlässigung, Untreue im Dienst). Eine ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist rechtsunwirksam. Eine rechtsunwirksam gekündigte oder entlassene Arbeitnehmerin hat ein Wahlrecht zwischen der Unwirksamkeit der Beendigung und Ersatzansprüchen.