Der Identitätsschutz des § 7a MedienG spricht insb die Berichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten an und dient sowohl dem Opferschutz als auch dem Verdächtigen- und Täterschutz, und dem Schutz von Angehörigen und Zeugen und gewährt den Betroffenen einen Ersatzanspruch gegen den Medieninhaber.
Tatbestand
Die Betroffenenkreise (§ 7a Abs 1 MedienG) dieses Delikts sind Personen, die