Die Unschuldsvermutung ist bereits als verfassungsrechtlicher Grundsatz in Art 6 Abs 2 EMRK festgelegt. In § 7b MedienG wird der daraus rührende Entschädigungsanspruch festgelegt. In der Praxis soll dies Betroffene davor schützen, an den Pranger der Medien bzw Öffentlichkeit gestellt zu werden, und die Unabhängigkeit der Justiz sicherstellen. Aus diesem Grund ist die konkrete Formulierung in der medialen Berichterstattung von zentraler Bedeutung.