Im Hauptstück über die „Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten“ regeln die §§ 1404 ff ABGB Änderungen auf Schuldnerseite. Man unterscheidet die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme), den Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) und den Schuldeintritt (privative/befreiende Schuldübernahme). Bei allen drei Rechtsinstituten geht es darum, dass auf der Schuldnerseite eine dritte Person in unterschiedlicher Intensität beteiligt ist. Ob und inwieweit der Gläubiger mitzuwirken hat, ist bei den drei Instituten unterschiedlich zu beurteilen.