Prinzipiell kommen (zweiseitige) Rechtsgeschäfte durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Willenserklärungen können nach § 863 ABGB ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden, wobei Schweigen allein idR nicht als „Unterlassen“ iSd § 863 Abs 2 ABGB gilt. Für das Vorliegen einer Willenserklärung durch Schweigen werden daher strenge Anforderungen gestellt. Vorrangig spielt Schweigen im Rahmen von Sonderrechtsbeziehungen eine Rolle.