Wird eine Ehe nach § 49 EheG geschieden, so hat das Gericht auszusprechen, ob und, wenn ja, welchen Ehegatten das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (§ 60 EheG). Wird die die Ehe nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 39 EheG aufgehoben, hat das Gericht ebenfalls das Verschulden des/der Beklagten zu überprüfen und im Urteil auszusprechen.

